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2015.11.09 13:59

Firmengründung

Eine Firmengründung in Ungarn erfolgt auf der Grund­lage der EU-Niederlassungsfreiheit. Für EU-Ausländer gibt es keine Beschränkungen. Man ist allerdings immer an die nationalen ungar­ischen Bestimmungen zur Firmengründung sowie zu Steuern, Arbeits- und Gesellschaftsrecht gebunden und damit ungarischen Staatsbürgern gleichgestellt. Auch ist für Ihre gewerbliche Tätigkeit in Ungarn ein Kauf von Immobilien und Land uneingeschränkt möglich - bis auf wenige Ausnahmen wie landwirtschaftliche Böden und natur­geschützte Flächen.

 

Das Gesellschaftsrecht in Ungarn ist die Rechtsgrundlage für alle gewerblichen Wirt­schaftsgesellschaften und jede Firmengründung und ähnelt in vielen Punkten den deutschen Bestimmungen. Sie können Personen- und Kapitalgesellschaften „mit" beziehungsweise „ohne" Rechtspersönlichkeit gründen. Alle Gesell­schaften können in Ungarn grundsätzlich Rechte und Pflichten erwerben und auch Kläger sowie Beklagte sein. Sie müssen zur Firmengründung beim Firmengericht (Cégbíróság) ins Firmenregister (Cégjegyzék) eingetragen werden. Es entspricht in etwa dem deutschen Handelsregister.

 

 

Unternehmensformen in Ungarn

 

Folgende Unternehmensformen stehen Ihnen beispielsweise zur Firmengründung in Ungarn zur Verfügung:

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung  (GmbH), auf Ungarisch „Korlátolt felelősségű társaság", abgekürzt „Kft." Sie ist eine Kapitalgesellschaft und keine juristische Person. Die Aus­gabe von Wertpapieren ist nicht erlaubt.

 

Gemeinschaftsunternehmen, ungarisch „Közös vállalat", abgekürzt mit „Kv.".saság", Der Struktur nach handelt es sich um eine mit einer GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft. Die Mitglieder wollen durch Firmengründung ein gemeinsames Ziel erreichen. Für Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen. Wenn es nicht ausreicht, dann haften die Mitglieder gemeinsam in ihrem Beteiligungsverhältnis für Schulden.

 

Aktiengesellschaft, die Bezeichnung dieser Kapitalgesellschaft und nicht-juristischen Person lautet in Ungarn „Részvénytársaság", abgekürzt mit „Rt.". Der hauptsächliche Unterschied zur Kft: Öffentlich handelbare Aktien können ausgegeben werden. Einen Mindestnennwert der Aktie gibt es nicht.

 

Offene Handelsgesellschaft, „Közkereseti tár abgekürzt „Kkt.". Die Bezeichnung muss im Firmennamen ange­geben werden. Zur Firmengründung bedarf es in diesem Fall eines Gesellschaftsvertrages zwischen min­destens zwei Gesellschaftern. Mindestkapitalvor­schriften gibt es nicht.

 

Kommanditgesellschaft,  die Bezeichnung der Ungarn für diese Personengesellschaft, die eben­falls nicht juristische Person ist, lautet „Betéti társaság". Dieser Begriff wird als „Bt." abgekürzt. Die Bt. ist in Ungarn eine Sonderform der OHG.

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